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   RG, 01.07.1943 - II 15/43   

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https://dejure.org/1943,348
RG, 01.07.1943 - II 15/43 (https://dejure.org/1943,348)
RG, Entscheidung vom 01.07.1943 - II 15/43 (https://dejure.org/1943,348)
RG, Entscheidung vom 01. Juli 1943 - II 15/43 (https://dejure.org/1943,348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welche Bedeutung hat es für die Verwechslungsfähigkeit zweier Warenzeichen, die voneinander abweichende Abbildungen von Kriechtieren wiedergeben, wenn das im Zeichen des Verletzten enthaltene Bild als das eines Salamanders weitgehende Verkehrsgeltung besitzt? 2. Unter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 171, 147
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Für die erfolgreiche Erhebung des Verwirkungseinwandes im Zeichen- und Wettbewerbsrecht genügt es, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung eines Zeichens oder einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (Bestätigung der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts; vgl. RGZ 171, 147 [162]).

    Daß nur auf diesem Wege befriedigende Ergebnisse gewonnen werden können, wird gerade deutlich, wenn man sich einen Tatbestand vergegenwärtigt, in dem der Verletzte sich eindeutig so verhalten hat, daß der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens rechnen durfte und ihm daher bei der Begründung eines etwaigen sehr wertvollen Besitzstandes unter keinen Umständen ein Verschulden zur Last zu legen ist (vgl. Ulmer GRUR 1951, 355 [357]. Dem Verletzer in einem solchen Fall schlechthin den Einwand der Verwirkung mit der Begründung versagen zu wollen, er habe jedenfalls noch keine Verkehrsgeltung erworben, würde mit der Billigkeit nicht in Einklang stehen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verletzer nach dem Umfang seines Geschäftsbetrieb und dem dadurch bedingten Ausmaß seiner Werbeanstrengungen eine auch nur örtlich begrenzte Verkehrsgeltung für die streitige Bezeichnung gar nicht oder nur innerhalb vergleichsweise sehr großer Zeiträume erlangen konnte. Für die Erhebung des Verwirkungseinwandes kann daher im Grundsatz nicht verlangt werden, daß dem Verletzer ein absolutes Recht zur Seite steht, vielmehr muß es in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts genügen, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für die Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzt ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (RGZ 171, 147 [162]).

  • BGH, 30.03.1953 - IV ZR 176/52

    Rechtsmittel

    Im wesentlichen deckt sich im Bereich des geschäftlichen Verkehrs der Tatbestand des § 16 UnlWG mit dem Begriff des unbefugten Namengebrauchs im Sinne des § 12 BGB (RGZ 171, 147 [155]); doch stellt § 16 UnlWG in besonderer weise die Verwechslungsgefahr in den Vordergrund, die auch gegeben sein kann, wenn der Verletzer nicht den gleichen Namen wie der Betroffene gebraucht.
  • BGH, 15.06.1962 - I ZR 15/61

    Rechtsmittel

    Erst einige Zeit danach hat sich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Wendel der Rechtsüberzeugung dahin angebahnt, daß auf seiten des Verletzers weder eine allgemeine noch eine regionale Verkehrsgeltung gefordert werden kann, sondern daß es genügt, wenn der Verletzer durch länger andauernde, redliche und ungestörte Benutzung einer Bezeichnung einen Zustand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert verkörpert und der für ihn einen beachtlichen Wert verkörpert und der ihm daher nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß, sofern der Verletzte diesen Zustand durch sein Verhalten erst ermöglicht hat (vgl. RGZ 171, 147, 162, GRUR 1943, 339, 345; 1944, 147).
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Für diese Frage kommt es darauf an, ob die einander gegenüberzustellenden Waren ihrem Ursprung, ihrer Herkunft, der regelmässigen Fabrikations- oder Verkaufsstätte oder ihrer Verwendungsweise nach einander so nahe stehen, dass bei dem Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb (RGZ 171, 147 [151]; RG GRUR 1943, 343 [344]).
  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 3/57

    Rechtsmittel

    Zu Unrecht rügt die Revision unter Bezugnahme auf die Salamander-Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 171, 147, 151), das Berufungsgericht habe die Art des Vertriebes und der Vertriebsstätten generell ausgeschaltet.
  • BGH, 18.04.1958 - I ZR 10/57

    Rechtsmittel

    Es ist dabei von den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ausgegangen, wonach es für die Gleichartigkeit von Waren im Sinne des Warenzeichenrechts nicht darauf ankommt, ob die Waren ihrem Wesen, insbesondere dem Stoffe nach verschieden sind und ob die Waren verwechselt werden können, sondern ob die miteinander zu vergleichenden Waren vermöge ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer Verwendungsweise einander so nahe stehen, daß die Abnehmer beim Gebrauch übereinstimmender oder verwechslungsfähiger Zeichen der Gefahr ausgesetzt sind, die Waren für Erzeugnisse eines und desselben Betriebes anzusehen (vgl. u.a. RGZ 72, 146 - Maizena - RGZ 108, 34, [37]; GRUR 1928, 591 - Pilot - GRUR 1939, 545 - Standard - GRUR 1940, 569 - Anusol - RGZ 171, 147 [151]; BGH in GRUR 1954, 123 - Auto-Fox - GRUR 1954, 457 - Irus/Urus - GRUR 1955, 487 - Alpha - BGHZ 19, 23 [25] = GRUR 1956, 172 - Magirus - GRUR 1957, 228 - Astra -).
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